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Erben und richtig übergeben

Claus Spruzina, Präsident der Salzburger Notariatskammer, erklärte im SN-Saal in Salzburg, welche Neuerungen es 2017 im Erbrecht gibt und was sich mit 2016 bei der Übergabe verändert hat. Jörg Ransmayr

Erben von Immobilien ist nicht selten mit Gefahren und Problemen verbunden. Oft entstehen diese, weil kein Testament gemacht wurde.  
Erben von Immobilien ist nicht selten mit Gefahren und Problemen verbunden. Oft entstehen diese, weil kein Testament gemacht wurde.  

Wenn jemand stirbt und ohne Testament Vermögen hinterlässt, entsteht oft Streit in der Familie. Das kann von einfachen Streitereien bis zu jahrelangen Konflikten reichen, die nicht notwendig wären. "Testamente werden immer wichtiger. Man sollte immer schon zu Lebzeiten die Frage aufwerfen, ob man gleich oder erst nach dem Tod an die Kinder überträgt", sagte Claus Spruzina im Rahmen der SN-Immobilienvortragsreihe.

Modernisierung des Pflichtteilsrechts

mit 1. Jänner 2017

Der Präsident der Salzburger Notariatskammer gewährte den Besuchern unter anderem einen Einblick in das ab 2017 gültige neue Erbrecht. Hier ergeben sich durch die EU-Erbrechtsverordnung zahlreiche Neuerungen, die sowohl die Bereiche Pflichtteilsminderung und Pflichtteilsstundung als auch die Nutzungsrechte und andere Bereiche betreffen.

Bei der Pflichtteilsstundung z. B. kann der Pflichtteil (Anerbengesetz) auf fünf oder maximal zehn Jahre gestundet werden. Das bedeutet für den "Zahler" einen Aufschub, um die Summe aufbringen zu können. Sofern seit längerer Zeit vor dem Tod kein Kontakt zu einem Kind bestand, kann der Pflichtteil halbiert werden. "Ein ,längerer Zeitraum' heißt 20 Jahre", klärt Spruzina auf. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern von kinderlosen Erblassern wird abgeschafft, nur noch die Nachkommen sowie die Ehegattin/der Ehegatte oder eingetragene Partner sind pflichtteilsberechtigt.

Mehr Nutzungsrechte und neues Vorgehen bei Schenkungen

Einen Vorteil des laut Spruzina "sehr viel flexibleren" Rechts zeigt folgendes Beispiel: Wenn eine Tochter schlecht mit Geld umgehen kann, muss sie nicht (mehr) explizit ausgezahlt werden, sie kann dafür im Gegenzug etwa Nutzungsrechte bekommen. Außerdem ist die Wahl des Rechts frei: Wenn ein österreichischer Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz beispielsweise auf die Kanaren verlagert, kann er trotzdem österreichisches Recht geltend machen.

Neu ist auch, dass Schenkungen zum Schenkungszeitpunkt finanziell zu bewerten sind, allerdings indexiert, was eine Aufwertung bis zum Todeszeitpunkt ermöglicht.

Probleme beim Pflegevermächtnis

Auch in puncto Testament treten ab 1. Jänner 2017 Änderungen in Kraft: Ein Testament mit drei Zeugen, wie bislang üblich, ist nicht mehr ausreichend. Um Testamentsfälschungen vorzubeugen, bedarf es einer handschriftlichen Ergänzung. Zeugen müssen künftig auch ihren Wohnort angeben. "Alte Testamente" sind nach wie vor gültig, sie können und sollten jedoch, rät Spruzina, beim Notar in einfacher Art und Weise überarbeitet und auf die neue Form angepasst werden.

Als "in der Praxis problematisch" bezeichnete der Experte das im neuen Erbrecht ebenfalls angeführte Pflegevermächtnis: Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber keinen fixen Betrag festgelegt hat. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pflegevermächtnisses sind jedenfalls, dass nicht nur eine Pflegeleistung, also eine Hilfestellung, sondern auch eine Pflegebedürftigkeit gegeben sein muss.

Die Pflegetätigkeit muss ungefähr 20 Stunden im Monat betragen und mindestens sechs Monate durchgehend in den letzten drei Jahren erfolgt sein. Entscheidend: Eine Pflege muss eigenhändig vonstatten gehen (nicht durch einen Pfleger) und es dürfen keine sonstigen Zuwendungen geltend gemacht werden.

Unentgeltliche und entgeltliche Erwerbe

Spruzina informierte im SN-Saal nicht nur über das neue Erbrecht, sondern kam außerdem auf die mit Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Neuerungen bei der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer zu sprechen. Bei Ersterem ist die Unterscheidung in unentgeltliche und entgeltliche Erwerbe wichtig.

Als unentgeltliche Erwerbe kommen Erbanfall, Vermächtnis, Erfüllung eines Pflichtanteils sowie Erwerbe unter Lebenden im begünstigten Familienkreis in Betracht. Zu diesem Kreis zählen der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder bestanden hat, der Elternteil, Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Schwiegereltern und -kinder) und Geschwister, ebenso Nichten und Neffen, Kinder, Enkel-, Wahl-, Stiefkinder oder Schwiegerkinder des Übergebers. Außerhalb des Familienverbands entscheidet die Höhe der Gegenleistung darüber, ob ein Rechtsgeschäft entgeltlich oder unentgeltlich ist.